Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):
(Stand Januar 2002)

I. Allgemeines
Alle Geschäfts- und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung und im Umfang dieser Bestätigung für uns verbindlich und wirksam. Für jeden Auftrag gelten ausschließlich unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen. Andere Bedingungen, auch Geschäftsbedingungen des Bestellers, sind ungültig, soweit sie unseren Bedingungen entgegenstehen, es sei denn, wir stimmen diesen anderen Geschäftsbedingungen ausdrücklich und schriftlich zu. Etwaigen Bedingungen des Bestellers wir hiermit bereits widersprochen.

II. Angebote und Bestellungen
Alle Angebote und Bestellungen sind freibleibend und unverbindlich. Zur vertraglichen Bindung bedarf es stets, auch im Falle vorhergehender schriftlicher oder telefonischer Verständigung einer schriftlichen Auftragsbestätigung unsererseits. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

III. Auftragserteilung – Liefervertrag
Der Liefervertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Bestellung von uns schriftlich bestätigt ist. Diese schriftliche Bestätigung durch uns ist auch für den Liefervertrag maßgebend. Sämtliche Abänderungen, Ergänzungen, telefonische oder mündliche Nebenabreden bedürfen zur ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung. Bei Sonderanfertigungen gilt der Auftrag nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als fest erteilt und kann nicht annulliert oder verändert werden. Maße, Gewichte, Abbildungen und Beschreibungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich bestätigt wird. Bruttogewicht und Kistenmaße sind annährend nach bestem Gewissen, aber ohne Verbindlichkeit angegeben. Abrufaufträge. Bei Abrufaufträgen sind die Abrufe mindestens 6-8 Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum uns schriftlich zuzuteilen. Nur in diesen Fällen kann eine verbindliche Lieferzeit eingehalten werden. Wir behalten uns das Recht vor, bei innerhalb eines Abschlusszeitraumes von einem Jahr nicht getätigten Abrufen, nach Ablauf des Zeitraumes die Ware zuzusenden und zu berechnen. Montage. Soweit Montage durch den Lieferanten gewünscht sind, gehen die Kosten zu Lasten des Käufers. Für die Stellung eines Monteurs werden die jeweils gültigen Ansätze verrechnet, die mit Zuschlägen von 25% für Überstunden (über die achtstündige tägliche Arbeitszeit) und 50% für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit berechnet werden. Dazu kommt die Vergütung der Auslagen für Reise, Verpflegung, Unterkunft, Telefon- und Telefax sowie für Transport und Montagewerkzeuge.

IV. Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Werk netto zuzüglich Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung, Versandkosten und Versicherungen in Euro. Die Preise beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren, erfahren diese Änderungen durch Einführung und Erhöhung von Abgaben und/oder sonstigen Kosten, z. B. Erhöhung der Rohstoffkosten, der Löhne usw. die die Lieferung mittelbar oder unmittelbar verteuern, so gehen diese Mehrkosten zu Lasten des Käufers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Unser Anspruch auf Nachberechnung gilt als vereinbart, wenn die Lieferung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden soll.

V. Lieferfristen
Unsere Lieferfristen werden im vollem Umfange grundsätzlich eingehalten, wobei bei Geschäftsabschlüssen mit Kaufleuten die Lieferfristen jedoch unverbindlich sind. Bei Geschäftsabschlüssen mit Kaufleuten sind sie nur bindend, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich als binden bestätigt sind; in diesem Falle gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn und soweit die Ware rechtzeitig versandt worden ist. Die Lieferfrist beginnt frühestens, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk
und nach Abklärung aller technischen Einzelheiten. Höhere Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, wie z.B. Betriebsstörung, Streik, Mobilmachung, Kriegsfall, Aufruhr, Aussperrung, ferner Beschlagnahmen, Ausfuhrverbote, wesentliche Umstellungen der beim Geschäftsabschluss bestehenden Verhältnisse, Betriebsstörungen jeder Art, sonstiger Ursachen oder Ereignisse einschließlich behördliche Verordnungen, die auf Erzeugung oder Versand störend einwirken, Ausschusswerden von Teilen – im eigenen Werk oder beim Unterlieferer – mangelhafte Anlieferung von Rohstoffen verlängern die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche gilt, wenn erforderliche Genehmigungen oder Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen ebenso nachträgliche Änderungen der Bestellung, Teillieferungen sind zulässig. Bei Geschäftsabschlüssen mit Kaufleuten können aus unserem Verzug Ersatzansprüche gegen uns nicht hergeleitet werden. Ebenso ist der Verzicht auf Lieferung oder Rücktritt vom Vertrag wegen Überschreitung der Lieferfrist nicht zulässig. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen. Gerät der Lieferer in Verzug, so kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche ½ v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles einer Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

VI. Gefahrenübertragung
Mit der Übergabe der Ware an die Bahn, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes geht die Gefahr, auch wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand au Gründen, die der Lieferer nicht zu verantworten hat, so geht die Gefahr bei Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Der Lieferer versichert die Ware auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten gegen Transportschäden.

VII. Verpackung
Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Einzelvereinbarungen bei größeren Einheiten.

VIII. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat, wenn nicht anders vereinbart worden ist, 14 Tage mit 2% Skonto über 30 Tage ohne Abzug rein netto, jeweils ab Rechnungsdatum, zu erfolgen. Lohnarbeiten sind sofort rein netto zahlbar. Bei nicht bedingungsgemäßer Bezahlung tritt Verzug ohne Mahnung ein, wenn ein Geschäft mit einem Kaufmann abgeschlossen wurde, ansonsten ist eine zusätzliche Mahnung erforderlich. Entstehende Mehrkosten werden berechnet, ebenso Verzugszinsen, mit 2% über dem Bundesbank Diskontsatz. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Sind Wechselzahlungen vereinbart, so muss der Wechsel vor dem Zahlungstermin gegeben werden. Voraus- oder Abschlagszahlungen werden nicht verzinst. Die Kosten der Diskontierung und Einzahlung trägt der Besteller. Wechselzahlungen gelten nicht als Barzahlung. Der Kaufpreis wird ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers eintritt oder die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Bei Zahlungseinstellung des Bestellers ist unsere Forderung zur sofortigen Zahlung fällig. Bei Eintritt sofortiger Fälligkeit sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen gegen Vorkasse auszuliefern, Sicherungen für unsere Forderungen zu verlangen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern, sowie bereits gelieferte Ware wieder in Besitz zu nehmen. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die durch die Rücknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen von uns nicht schriftlich anerkannter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um eine rechtskräftig festgestellte Forderung handelt. Auch Mängelrügen und Beanstandungen, gleich auf welchem Grund sie beruhen, berechtigen nicht zur Rückbehaltung der Zahlung. Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen, sowie Umstände, die uns erst nach Vertragsabschluss bekannt werden und befürchten lassen, dass der Besteller nicht rechtzeitig bezahlen wird, berechtigen uns, Sicherheitsleistungen für alle Forderungen aus dem Liefervertrag, ohne Rücksicht auf Fälligkeit zu verlangen und bis zu Lieferung der Sicherheit die Arbeiten am Liefergegenstand einzustellen. Bei Bestellungen mit Warenwert über 2500.- € behalten wir uns vor, folgende Zahlungsbedingungen anzuwenden: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Versandbereitschaft der Ware, 1/3 innerhalb von 30 Tagen nach der Rechnungsstellung.

IX. Gewährleistung
Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und die Fehlerfreiheit der gelieferten Waren entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik für die Dauer von sechs Monaten ab Ankunft der Sendung am Bestimmungsort. Die Gewährleistung umfasst nach unserer Wahl kostenlose und frachtfreie Ersatzlieferung oder Gutschrift des Rechnungswertes. In diesem Falle gehen die beanstandeten Waren o, Zeitpunkt, in dem wir die Beanstandung anerkennen, in unser Eigentum über. Falls die Ersatzlieferung ebenfalls Mängel aufweist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Die Gewährleistung erlischt, wenn die gelieferten Waren von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert werden, es sei denn, dass der Mangel nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht. Sie erlischt weiter, wenn Vorschriften für den Einbau, Behandlung und Verwendung nicht befolgt werden oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte vorliegt. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise der gelieferten Waren durch unsachgemäße Lagerung sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen oder für eine dem Verwendungszweck nicht entsprechende Auswahl der Waren durch unsere Kunden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung, Schadenersatz (z.B. Ein- und
Ausbaukosten) oder Rücktritt vom Vertrag stehen dem Kunden nicht zu. Soweit sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Wir werden uns jedoch von Fall zu Fall um eine angemessene Regelung bemühen. Haftung für Nebenpflichten. Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, sind Ersatzansprüche des Kunden, insbesondere auch solche wegen positiver Vertragsverletzung und wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in dem rechtlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

X. Beanstandungen und Mängelrügen
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 8 Kalendertage nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb von 8 Tagen entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach dem Entdecken mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen und Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Auf diese Einrede verzichten wir auch nicht dadurch, dass wir zunächst über die Beanstandungen verhandelt haben. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir nur zur Nachlieferung bzw. Gewährleistung verpflichtet. Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, trägt der Besteller. Wir sind zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug ist. Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung Nachbesserungen vorgenommen hat oder der Besteller unsere Vorschriften über die Behandlung des Gegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt.

XI. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller Forderungen, auch aus früheren oder künftigen Forderungen, die uns gegenüber dem Käufer entstehen, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erlischt auch dann nicht, wenn bei andauernder Geschäftsbeziehung ein Kontokorrentsaldo durch Zahlung des Käufers vorübergehend ausgeglichen werden sollte. Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Waren erfolgt stets im Auftrag von uns, ohne dass für uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verbindung mit anderen Gegenständen gelten die für uns entstehenden Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte als an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in die Anlage eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die ihm hieraus zustehenden Forderungen sicherungshalber in Höhe der Leistungsforderungen an uns ab. Die Veräußerung von uns gelieferter Ware durch den Käufer ist nur ihm Rahmen seines Geschäftsbetriebes zulässig. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung schon jetzt an uns ab. Erfolgt der Weiterverkauf mit anderen uns nicht gehörenden Waren zu, einem Gesamtpreis oder haben wir nur Miteigentum, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe, die dem Anteil der Vorbehaltsware am Gesamtpreis entspricht, an uns ab; eine an uns abgetretene Teilforderung hat den Rang von der dem Käufer verbleibenden Rechtsforderung. Zur anderweitigen Verfügung über die Vorbehaltsware sind wir unverzüglich zu verständigen; der Käufer hat auf Verlangen sämtliche erforderliche Schritte hiergegen auf seine Kosten zu übernehmen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und sie mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren. Der Käufer ist bis auf weiteres berechtigt, die aus einer Weiterveräußerung resultierenden Kaufpreisforderungen einzuziehen. Auf Verlangen sind uns die Drittabnehmer zu nennen. Wir sind jederzeit berechtigt, die abgetretenen Kaufpreisforderungen selbst einzuziehen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 25%, so sind wir auf verlangen des Käufers zur Rückerstattung oder Freigabe der überschießenden Sicherheiten nach Wahl des Käufers verpflichtet.

XII. Mithaftung
Wird mit einem Kunden die direkte Belieferung eines Dritten vorgesehen, so vereinbaren wir mit unserem Kunden dessen Mithaftung neben dem Dritten für die aus unseren Direktlieferungen entstehenden Verbindlichkeiten.

XIII. Vorkaufsrecht
Bei Betriebsabgabe, Konkurs-, Vergleichsverfahren und Liquidation des Bestellers haben wir an allen von uns gelieferten Waren das Vorkaufsrecht.

XIV. Gerichtsstand
Zuständig für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Gericht, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer kann jedoch auch am Sitz des Bestellers klagen. Diese Vereinbarung hat nur Bestand im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.

XV. Schlussbestimmungen
Ergänzend gelten die allgemeinen Bestimmungen des deutschen Rechts. Deutsches Recht findet uneingeschränkte Anwendung, auch bei Lieferung an ausländische Abnehmer. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.